V - WIRTSCHAFT

1. Allgemeine Voraussetzungen

1.1. Im allgemeinen soll die Wirtschaft nach Gesichtspunkten sozialen Nutzens und nicht nach Profitkriterien funktionieren. Das heisst, man soll Augenmerk auf die großen Gleichgewichtssysteme Konsum-Investition, Devisenkurse, etc. legen, um eine ständig wachsende Rate der Fähigkeit, sich selbst zu versorgen,gewährleisten zu können.

1.2. Die wirtschaftlichen Einheiten (vor allem Betriebe, aber auch Selbständige, die Konsumenten etc.) verkehren untereinander auf der Basis von Marktbeziehungen, was die Suche nach bestimmten Kooperationsformen und gemeinsamer Planung nicht behindern soll, die notwendig sind, um einander zu ergänzen und zu helfen.

1.3. Die große Eliminierung von Arbeitsplätzen im öffentlichen Bereich (Armee, Polizei, etc.) wird keinesfalls negative Auswirkungen aufs Nationalprodukt haben. Sie wird für die Arbeitszeitverkürzung (wöchentlich und als Urlaubsverlängerung) bei Aufrechterhaltung der Vollbeschäftigung (durch Jobsharing, etc.) und im allgemeinen der Steigerung der verfügbaren Produktivkräfte dienlich sein. Diese Wirkung wird auch die teilweise Integration der heute Unterbeschäftigten und Pensionierten zeitigen.

1.4. Die Wirtschaftseinheiten verpflichten sich statistische Daten zu liefern, die eine gedeihliche Zusammenarbeit ermöglichen sollen, ohne deren Eigenständigkeit zu untergraben.

1.5. In den kleinen, jedoch nicht bloß ländlichen Gemeinden soll der direkte Tausch von Gütern und Dienstleistungen auf nichtmonetärer Basis intensiviert werden, da sie die jüngsten sozialen Entwicklungen auf gemeinschaftlicher Ebene auf einfache Weise vorwegnehmen.

1.6. Spezielle Anstrengungen sind notwendig, um kaputtmachende, gefährliche, ungesunde und uninteressante Arbeitsplätze auszuschalten. So weit wie möglich soll die produktive Arbeit in Form von Werkstätten ausgeführt werden, wobei Lehre und Weiterbildung durch die entsprechende Berufsassoziation übernommen werden soll. Unqualifizierte, monotone, schädliche, etc. Tätigkeiten sollen, sofern sie nicht vermeidbar sind, in Rotation und mit geringer Arbeitszeit erledigt werden.

2. Eigentumsverhältnisse an Produktionsmittel

2.1. Als generelle Regel seien die Betriebe in gemeinschaftlichem Besitz der dort Beschäftigten. Sie haben vollkommene Freiheit in der Geschäftsgebahrung und sind voll für ihre wirtschaftlichen Ergebnisse verantwortlich. Ihr Selbstverwaltungssystem soll möglichst partizipatorisch (teilhaberisch) und egalitär (Gleichheit) sein, um der durch die Technologie aufgezwungenen Arbeitsteilung entgegenzusteuern.

2.2. Es werden öffentliche Betriebe existieren, die auf Initiative und den Finanzen öffentlicher Einheiten (Gemeinde, Region oder- Bundes- verwaltung) gegründet wurden. Diese Betriebe haben auch völlige Freiheit in der Gebahrung und sind für ihre Wirtschaftsergebnisse verantwortlich.Ihre Führung ist dreifach zusammengesetzt und abgesichert durch die Vertreter der dort Beschäftigten, die Vertreter der öffentlichen Einheiten, die sie ins Leben gerufen haben und die betreffenden Konsumentenzusammenschlüsse.

2.3. Selbständige können über privates Kapital auf eigene Rechnung verfügen, sofern sie nicht fremde Lohnarbeit benutzen. Gemeint sind etwa Künstler, Marktfiranten, selbständige Gewerbetreibende, etc..

2.4. Im Falle von Unternehmen mit ausländischem Kapital, die Lohnabhängige beschäftigen, wird ihre Arbeitsmöglichkeit von den betreffenden öffentlichen Einheiten abhängen, die nur solche Bedingungen akzeptieren, die mit dem allgemeinen Wirtschaftssystem im Einklang stehen.

3. Grund und Boden

Der Besitz von Boden obliegt den Gemeinden. Jedoch werden ihre heutigen Besitzer weiterhin das Nutzungsrecht haben, sofern sie Landwirtschaft treiben und darauf wohnen.

4. Gewinne

4.1. Die individuellen Erträge der Beschäftigten in Genossenschafts- und öffentlichen Betrieben werden durch sie festgesetzt, mittels ihrer selbstverwalteten Organisationsform.

4.2. Der Ertrag der selbstständig Erwerbstätigen ergibt sich aus dem Erfolg am Markt, wobei Abgaben zu entrichten sind, die zur Aufrechterhaltung derjenigen öffentlichen Leistungen dienen, von denen sie profitieren.

4.3. Die Beschäftigten der öffentlichen Dienste werden aus den entsprechenden Budgetposten ausbezahlt.

4.4. In jedem Fall sollen die Möglichkeiten individueller Bereicherung erheblich reduziert werden, und zwar derart, daß der Anreiz Reichtümer anzuhäufen und darum zu konkurrieren vermindert wird, sowie die Entschädigung mehr nach den persönlichen Bedürfnissen als nach der Qualifikation und Verantwortung einer Funktion erfolgt.

4.5. Die Kranken, Behinderten, Arbeitslosen, Gehandicapten, etc. haben auch ein Recht auf ein garantiertes Mindestgehalt, sodaß „niemand vor Hunger sterben kann”.

4.6. Die Sozialeinkommen und die Gehälter der öffentlichen Dienste sollen jährlich veranschlagt werden (in den Budgets der öffentlichen Körperschaften).

5. Investitionen

5.1. Die genossenschaftlichen und öffentlichen Dienste investieren eigenständig, indem sie ihre Tätigkeit ausdehnen und der Allgemeinheit dienen.

5.2. Die öffentlichen Einheiten werden, abgesehen von den ihnen zur Verfügung gestellten Haushaltsgeldern, die notwendigen Investitionen durchfuhren, sei es im öffentlichen Bereich, sei es in Gemeinunternehmen, sei es in Kooperation mit anderen genossenschaftlichen Betrieben etwa zwecks Gründung von „Tochtergenossenschaften” oder gemischten Betriebsformen.

5.3. Das investierte ausländische Kapital soll durch die zuständigen öffentlichen Körperschaften kontrolliert werden, sowohl betreffs der Einbehaltung von Gewinnen innerhalb des Landes, als auch betreffs der Löhne und Arbeitsbedingungen, sowie betreffs der wirtschaftlichen, ökologischen und kulturellen Auswirkungen.

5.4. Das Bankwesen wird die Betriebsinvestitionen mit zinsgünstigen Krediten unterstützen.

6. Finanzwesen, Banken und Versicherungen

6.1. Geld diene als generelles Tauschäquivalent und Zahlungsmittel. Aber unter derselben Währung wird es de facto zwei unterschiedliche Geldformen geben: Eine, die die Arbeitsentgelte und die Sozialeinkommen begleicht, wird im Konsumbereich zirkulieren und als kleine Sparguthaben fungieren; eine andere, die den Finanzfluß der Unternehmen und öffentlichen Dienste und den internationalen Zahlungsverkehr bewältigt.

6.2. Die Tätigkeiten der Banken konkurrieren nicht mehr miteinander, vielmehr werden sich die heutigen Banken in Regional-, Investitions-, Agrar-, Spar-, Außenhandels-, etc.- Banken aufgliedern. Vor allem soll dieser Sektor ienstleistungs- und nicht profitorientiert sein.

6.3. Die Versicherungstätigkeit wird ebenfalls nicht unter Bedingungen der Konkurrenz stattfinden, sondern spezialisiert und regionalisiert, indem sie ihre ursprüngliche soziale Funktion wiedererlangt, Unfällen vorzubeugen und Solidarität und gegenseitige Hilfe zu fördern.

6.4. Dieses Schema soll die Existenz von Kreditgenossenschaften und Versicherungsvereinen innerhalb wohldefinierter Grenzen nicht in Frage stellen.

Handel und nationale Grenzen

Unbeschadet der bisherigen Ausführungen werden die Grenzen für den freien Güteraustausch und Zahlungsmittelverkehr offen sein. Ohne ihn besonders fördern zu wollen, ist Fremdenverkehr durchaus willkommen, besonders der einfache Tourismus.

8. Energie

8.1. Erzeugung, Transport und Verteilung der „großen Energie” (Elektrizität, öl, Kohle, Gas) wird regionalen öffentlichen Unternehmungen vorbehalten bleiben, um die Machtkonzentration, die aus den Kapazitäten der heutigen landesweiten Einrichtungen für Elektrizität und Gas resultiert, zu verhindern.

8.2. Es sollen alle Formen der „sanften” Energie Wind, Sonne, etc.) gefördert und entwickelt werden; dezentral und auf Anregung der Gemeinden, Genossenschaften sowie Privater.

9. Landwirtschaft

9.1. Das Prinzip „Das Land jenen, die es bearbeiten” soll unter Wahrung einer Nutzungsgarantie für ihre heutigen Besitzer angewandt werden. Gemeint ist die direkte Bearbeitung ohne Rückgriff auf fremde Lohnarbeit. Im Falle des Erlöschens einer Tätigkeit (durch Tod oder widrige Umstände) haben die Nachkommen oder testamentarischen Erben die Wahl das Land in Produktion zu nehmen.

9.2. Die Ländereien, die Gemeindeeigentum geworden sind, sollen an Einzelbauern oder in Genossenschaften assoziierten Bauern ohne Pachtzins vergeben werden. Diese besitzen sie solange, als sie sie bewirtschaften.

9.3. Unter diesen Bedingungen hört das Land auf Verkaufs- oder Kaufobjekt oder Pachtgrund zu sein. Ausgenommen ist die Möglichkeit des Tausches von Grundstücksteilen zum Zwecke der Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen.

9.4. Unter den Einzelbauern wird die Gründung von Maschinenringen, Vermartungsgemeinschaften, Kredit- und Versicherungsvereinen, etc. angeregt. Vorsorglich soll eine Integration von Agrarwirtschaft und Weiterverarbeitung angestrebt werden, und zwar in genossenschaftlicher Form und in integrierender Produktionsweise in ähnlicher Weise bearbeitet und geführt wie die selbstverwalteten Unternehmungen. Die Niederlassung junger Städter auf dem Land soll besonders gefördert werden.

10.Industrie und Dienstleistungen

10.1.Die Selbstverwaltungskooperativen richten ihre Tätigkeiten nach dem allgemeinen Interesse an ihrer Tätigkeit aus; nach der Qualität, Kreativität und Kooperativität, die im Arbeitsprozess geübt wird; und nach einer ausgeglichenen wirtschaftlichen Gebahrung.

10.2.Die Manager der Betriebe sollen durch die Beschäftigten gewählt und kontrolliert werden. Mit der Verwaltungsarbeit sind keine besonderen Privilegien oder Vorteile verbunden. Die Vollversammlung der Beschäftigten beschließt die fundamentale Ausrichtung der Betriebsführung.

10.3.Die monatlich durch den Betrieb an die Beschäftigten verteilten Gewinne sind nur „Angaben” auf die zu Jahresende endgültig erfolgende Ausschüttung, wenn die Geschäftsergebnisse vorliegen.

10.4.Die Fischerei soll völlig vergenossenschaftet werden.

10.5.Die Primärindustrie: Bergbau und Metallgewinnung, chemische und petrochemische Industrie, Zement- und Pharmaerzeugung, sollen durch regionale öffentliche Unternehmungen in Ausschließlichkeit betrieben werden.

10.6.Alle anderen Industriezweige und nicht gebundenen Dienstleistungen unterliegen freier Gebahrung mit der Einschränkung der Sonderbehandlung ausländischen Kapitals.

11.Verkehr und Kommunikation

11.1.Der Flugverkehr, Flughäfen und Luftraumüberwachung; die Eisenbahn; die Post und der Telegraphenverkehr; der Seeverkehr: Sie unterliegen nationalen öffentlichen Unternehmungen.

11.2.Die Seehäfen; die Buslinien; das Hauptstrassennetz (Autobahn Nord-Süd und Verbindungen nach Spanien) : sie unterliegen regionalen öffentlichen Unternehmungen.

11.3. Die städtischen und lokalen Verkehrsmittel unterliegen Kommunalunternehmungen.

12.öffentliche Dienste

12.1.Die öffentlichen Dienste werden autonom geführt, jedoch je nach dem Charakter der durch sie erbrachten Leistungen nicht kostendeckend. Sie sind daher aus den Voranschlägen der städtischen, regionalen und nationalen Einheiten zu bestreiten, wo auch immer sie dazugehören.

12.2.Deren Management ist aufgeteilt wie bei den öffentlichen Unternehmen, auf die Vertreter der dort Beschäftigten, auf die Vertreter der öffentlichen Einheiten, von deren Budget sie abhängen und auf die betreffenden Konsumentengruppen.

13.Die Berufsvereinigungen

Es werden alle Berufsvereinigungen (oder Syndikate) frei gebildet bzw. ihre Teilhabe in den politischen Organen garantiert. Diese Vereinigungen spielen eine wichtige Rolle zur beruflichen Aufwertung der heute monoton und uninteressant gewordenen Tätigkeiten, vor allem im sogenannten Handarbeitsbereich, indem diese mit den jetzigen „noblen” Tätigkeiten gleichgestellt werden. Die Berufsvereinigungen werden - unter Umständen in Abstimmung mit den Schulen- die Berufsausbildung für die Approbierung (Zulassung) ihrer Mitglieder betreuen und die Einschätzung der individuellen Curricula (Lebenslauf) vornehmen.

14.Konsumentenvereine

Es werden desgleichen alle frei gebildeten Vereinigungen anerkannt und angeregt, die von Konsumenten, Nutzern, Konsumkooperativen, etc. gebildet werden. Ihre Teilhabe in politischen Organen, öffentlichen Unternehmungen und öffentlichen Diensten ist garantiert.

15.Voranschläge und Steuern

15.1.Die öffentlichen Einheiten (Gemeinden, Regionen und die Bundesverwaltung) finanzieren ihre Dienste durch jährliche Voranschläge, die durch dafür befugte Organe verabschiedet und kontrolliert werden (Versammlungen und Räte)

15.2.Steuern und Abgaben für Personen werden abgeschafft. Die Betriebe und selbständig Erwerbst„tigen zahlen aus ihrer Tätigkeit eine einzige Art von Abgabe.

5.3.Diese Abgabe wird durch die Gemeinden eingehoben, die so über die größte Menge öffentlichen Geldes verfügen. Die Budgets der regionalen und nationalen Verwaltungen werden durch Subsidien aus den Gemeindeetats bestritten, also umgekehrt zu den bisherigen Verhältnissen.