Das Streikrecht in Deutschland

"Das Mittel des Streiks ist eine scharfe Waffe. Das verbietet es, das Streikrecht Personen oder Gruppen anzuvertrauen, bei denen nicht die Gewähr besteht, daß sie nur in dem vertretbaren Umfang davon Gebrauch machen werden." (Bundesarbeitsgericht 1963)

Das Streikrecht scheint als selbstverständliches Recht arbeitender Menschen zu gelten. Für uns Lohnabhängige ist der Streik das wichtigste - weil effektivste - Mittel, uns gegen unsere Chefs zu behaupten und unseren Forderungen Nachdruck verleihen zu können. Ein Verbot von Streiks wird landläufig eher mit diktatorisch regierten Staaten in Verbindung gebracht. "Streikrecht verteidigen - Demokratie sichern" tönte vor einigen Jahren der DGB in der damaligen Auseinandersetzung um den § 116 Arbeitsförderungsgesetz.

Um das Streikrecht in Deutschland ranken sich viele Mythen, Halbwahrheiten und auch reinweg ideologische Lügen. Im folgenden soll kurz dargestellt werden, welchen Stellenwert der Streik aus juristischer Sicht in diesem Lande hat. In Gewerkschaftsschulungen bekommt man häufig beigebracht, daß es in Deutschland ein in der Verfassung garantiertes Streikrecht gäbe. Ein Blick in das Gesetz fördert die Rechtskenntnis, pflegen Juristen zu sagen. Schlagen wir nun das Grundgesetz auf, so ist ein Streikrecht dort nirgends zu finden. Geregelt ist dort im Artikel 9, Absatz 3, lediglich "das Recht, zur Wahrung und Förderung der Wirtschafts- und Arbeitsbedingungen Vereinigungen zu bilden". Auf Deutsch: Es ist erlaubt, Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften zu bilden. Nicht mehr, nicht weniger.

Zum Verständnis der heutigen Rechtslage ist es sinnvoll, die geschichtliche Entwicklung zu betrachten: Am Anfang des 20. Jahrhunderts galten Streiks in Deutschland als erlaubt, solange sie nicht die Vernichtung des bestreikten Betriebes zum Ziel hatten. So entschied das Reichsgericht im Jahre 1906, daß Streiks nicht rechtswidrig sind, solange die Maßnahmen "nicht über dasjenige hinausgehen, was im Lohn- und Klassenkampf zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern als statthaft anzusehen ist."

Diese Rechtslage galt im wesentlichen bis 1933. Daß unter der nationalsozialistischen Herrschaft in Deutschland jedweder Streikversuch mit Zuchthaus oder Konzentrationslager beantwortet wurde, bedarf eigentlich keiner besonderen Erwähnung.

Wie sieht nun die Rechtslage seit Gründung der BRD aus? Sie sollte doch wohl relativ freizügig sein, leben wir doch angeblich in der freiheitlichsten Ordnung, die es je in Deutschland gegeben hat. Da müßten doch gegenüber der Situation von 1906 wesentliche Fortschritte erzielt worden sein.

Wie oben erwähnt, gibt es den weitverbreiteten Irrglauben, das Streikrecht sei in der Verfassung garantiert. Ursprünglich sollte das Streikrecht tatsächlich im Grundgesetz geregelt werden. Daß dies nicht geschehen ist, hat - kein Witz! - mit dem Kapp-Putsch von 1920 zu tun.

Im März 1920 versuchten der rechtsextreme Politiker Wolfgang Kapp und der General Freiherr von Lüttwitz sich an die Macht zu putschen. Der Putsch wurde durch einen landesweiten Generalstreik in die Knie gezwungen. Im Ruhrgebiet kam es gar zur Bildung einer Roten Armee, die sich zum Großteil aus Mitgliedern der syndikalistischen Gewerkschaften und der linksradikalen Arbeiterunionen rekrutierte. Niedergeschlagen wurde der Putsch jedoch im wesentlichen durch den allgemein im gesamten Deutschen Reich befolgten Generalstreik, der sich als äußerst scharfe Waffe der arbeitenden Bevölkerung erwies.

Im Jahre 1948 wurde von den drei westlichen Besatzungsmächten der Parlamentarische Rat initiiert, um ein Grundgesetz für die spätere BRD auszuarbeiten. Wie oben erwähnt, ist im Artikel 9, Absatz 3 das Recht auf Bildung von Gewerkschaften geregelt. Im Entwurf des Grundgesetzes hatte dieser Artikel noch einen vierten Absatz. Dieser lautete:

"(4) Das Recht der gemeinschaftlichen Arbeitseinstellung zur Wahrung und Förderung der Wirtschafts- und Arbeitsbedingungen wird anerkannt. Seine Ausübung wird durch Gesetz geregelt."

Ein in der Verfassung verankertes Streikrecht stieß natürlich auf erheblichen Widerstand bei den Konservativen, und so malten sie die Gefahr politischer Massenstreiks an die Wand. Ausdrücklich wurde dabei der Generalstreik, der zum Mißlingen des Kapp-Putsches führte, zur Sprache gebracht. So meinte der Abgeordnete Kaufmann (CDU) bezüglich des vierten Absatzes: "Das Recht, politische Streiks zu machen, darf hier nicht eingeschlossen sein. Ich weiß, daß man bei den Besprechungen ... auf die bekannten Vorgänge beim Kapp-Putsch hingewiesen hat." Weiter warnte Kaufmann vor Streiks der Angestellten im öffentlichen Dienst: "Sonst würden wir in ein Durcheinander geraten, das nicht nur die Versorgungsbetriebe lahmlegt, oder unter den Willen einer beliebigen Streikleitung bringt, sondern auch unsere ganze staatliche Ordnung ... auf den Kopf stellen kann."

Deutliche Worte! Die Damen und Herren Proletarier könnten die schöne staatliche Ordnung durcheinanderbringen! Das überzeugte dann auch die SPD. Deren Abgeordneter Dr. Eberhard beantragte dann die Streichung des Streikrechtes aus dem Grundgesetz. So ganz wohl kann ihm dabei jedoch nicht gewesen sein, denn irgendwie mußte er wohl den Zorn seiner Parteimitglieder an der Basis gefürchtet haben. Er meinte, daß damit keinesfalls "Streiks aus dem gesellschaftlichen Leben beseitigt werden könnten. Im Gegenteil."

Er sollte sich geirrt haben. Denn weil eine gesetzliche Regelung nicht gegeben war, sollten später findige Juristen eine nahezu vollständige Abschaffung des Streikrechtes herbeiführen.

Im Jahre 1952 streikten die Zeitungsdrucker zwei Tage lang gegen die Einführung des reaktionären Betriebsverfassungsgesetzes. Die Verlage verklagten die Druckergewerkschaft auf Schadensersatz. Hierbei ließen sie durch einen prominenten Arbeitsrechtler der Nazi-Zeit ein Rechtsgutachten anfertigen, daß die Rechtsprechung - im Juristenjargon heißt das ganz unverblümt "herrschende Meinung" - bis heute prägt. Hans Carl Nipperdey, später Präsident des Bundesarbeitsgerichtes, fand eine Möglichkeit, Streiks mit Tötung, Körperverletzung und Sachbeschädigung gleichzustellen.

In demjenigen Gesetzesparagraphen, der Schadensersatz bei Tötung, Körperverletzung und Sachbeschädigung regelt (§823 BGB), ist nämlich auch von der Schädigung eines "sonstigen Rechts" die Rede. Und ein derartiges "sonstiges Recht" zauberte Nipperdey vor dem staunenden Publikum aus dem Hut: Das "Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb", auch "Unternehmensrecht" genannt.

"Nipperdey ging nun in seinem Gutachten davon aus, jeder Streik sei eine Verletzung dieses Unternehmensrechts, eine Verletzung, die erst einmal zur Vermutung der Rechtswidrigkeit des Streiks führe und deshalb eine Schadensersatzforderung begründe. Um das wieder auszugleichen, brauchte er den Begriff der sozialen Adäquanz. Der Streik soll dann nicht rechtswidrig sein, wenn er sozial adäquat, mit anderen Worten: gesellschaftlich angemessen ist. Und dafür haben Nipperdey und das Bundesarbeitsgericht ihren Katalog aufgestellt, im wesentlichen mit drei Forderungen. Gesellschaftlich angemessen ist ein Streik, wenn er erstens von einer Gewerkschaft, zweitens zum Zwecke des Abschlusses eines Tarifvertrages und drittens unter Einhaltung der Friedenspflicht geführt wird."

(Uwe Wesel, Professor für Rechtsgeschichte und Zivilrecht an der Freien Universität Berlin)

Diese drei Kriterien klingen zwar erstmal ganz folgerichtig und beinahe selbstverständlich, sind es bei näherem Hinsehen keineswegs. Gestreikt werden darf nur mit dem Ziel, über einen Tarifvertrag eine Friedenspflicht zu vereinbaren. Zugespitzt: Streiks dürfen nur die Verhinderung weiterer Streiks zum Ziel haben, ansonsten sind sie rechtswidrig. Zudem dürfen sie nur von offiziellen Gewerkschaften geführt werden. Nicht jede freie Vereinigung von Lohnabhängigen gilt im arbeitsrechtlichen Sinne als Gewerkschaft.

Um als Gewerkschaft anerkannt zu sein, muß eine sog. "Arbeitnehmerkoalition" ersteinmal mittels Streiks ihre Kampfkraft bewiesen haben. Den Beweis anzutreten ist ihr jedoch verboten, da sie noch nicht als Gewerkschaft gilt. Mit diesem paradoxen juristischen Konstrukt soll gewährleistet werden, daß eine unabhängige und kämpferische Gewerkschaftsbewegung nicht entstehen kann.

Aus den oben genannten Tatsachen geht hervor, daß es absurd ist, derzeit in diesem Land von Streikrecht und Vereinigungsfreiheit zu reden. Dies sind Rechte, die wir uns erst noch erkämpfen müssen. Denn die Vergangenheit zeigt, daß die Bosse sich schlicht nicht trauen, ihre juristischen Büttel und den Repressionsapparat in Gang zu setzen, wenn ihnen eine kämpferische Solidarität entgegensteht. Ihre ganzen Gesetze und ihr Staatsapparat sind einen Scheißdreck wert, wenn wir gemeinschaftlich solidarisch handeln.

Erik Alfredsson